Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08.F(1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,32348
VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08.F(1) (https://dejure.org/2009,32348)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 K 869/08.F(1) (https://dejure.org/2009,32348)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 7 K 869/08.F(1) (https://dejure.org/2009,32348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,32348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 IFG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach Klageerhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsprozess; SCHADEN; ERLEDIGUNG; WIEDERHOLUNGSGEFAHR

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach Klageerhebung

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Prozessuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Prozessuales, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08
    28 Bei Erledigung vor Klageerhebung begründet die Absicht eine Amtshaftungsklage zu erheben kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 - in NJW 1989 S. 2486 f. mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2003 - 13 A 4859/00

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08
    Weiter muss die begehrte Schadensfeststellung erheblich sein (Angaben zur Schadenshöhe) und die Rechtsverfolgung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.01.2003 - 13 A 4859/00 - in NVwZ-RR 2003, S. 696, 697 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris).

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 692/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris).

  • VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln, und den Regelungen sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird damit deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

    Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin gänzlich unsubstantiiert sind, wird auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen schriftsätzlichen Darlegungen (vgl. etwa Klageschrift vom 28. März 2013, Bl. 4 d. A.) die in der Rechtsprechung in der Regel insoweit zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris), selbst wenn man - mit der Klägerin - einen Leitungsweg von 40 Metern zugrunde legte, augenscheinlich nicht erreicht.

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17
    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17
    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 08.05.2020 - 6 K 902/15
    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 K 172/15

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht